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Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein trägt den Namen "BürgerInnenVerein NaturLandschaftSchutz Deilbachtal"; nach Eintragung ins Vereinsregister "BürgerInnenVerein NaturLandschaftSchutz Deilbachtal e.V.", nachfolgend Verein genannt.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Velbert.

3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
 

§2 Zweck, Aufgaben und Gemeinnützigkeit

1.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Der Verein ist ¯insbesondere parteipolitisch und konfessionell ¯ungebunden und neutral im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) der Bundesrepublik Deutschland tätig.

4. Zwecke des Vereins sind die Förderung des Umwelt- und Landschaftsschutzes in den Kreisen Mettmann und Ennepe-Ruhr, sowie in der Stadt Wuppertal.

5. Seine Zwecke werden insbesondere verwirklicht mittels:
Durchführung sowie Unterstützung von Maßnahmen die dazu dienen

- den Umwelt- und Landschaftsschutz zu fördern,
- die niederbergische Kulturlandschaft zu wahren und zu erhalten, wie sie zur Zeit besteht. Dabei ist es vorrangige Aufgabe, unter Ausschöpfung aller rechtlichen und verfassungsmäßig möglichen Mittel, den Bau agrarindustrieller Anlagen im Natur- und Landschaftsschutzgebiet Deilbachtal zu verhindern und den Betrieb vorhandener agrarindustrieller Anlagen im Sinne des Natur- und Landschaftsschutzes zu kontrollieren.
- Landschaftskultur fördern, z. B. durch Denkmalschutz, Denkmalpflege in Form von Dokumentationen, Referaten, Publikationen.
 

§3 Mitgliedschaft und Beitrag

1.
Mitglied können natürliche und juristische Personen werden die bereit sind, die Zwecke des Vereins zu unterstützen.

2. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.

3. Die Aufnahme erfolgt durch schriftlichen Antrag und Zustimmung des Vorstandes. Eine Entscheidung bedarf keiner Begründung.

4. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft wird die Satzung des Vereins anerkannt.

5. Das Ausscheiden erfolgt durch Tod, Ausschluss oder schriftliche Erklärung, mit Wirkung zum Ende des Geschäftsjahres.

6. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann bei groben Verstößen gegen die Vereinsgrundsätze durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes erfolgen. Ausgeschlossenen steht die schriftliche Beschwerde anlässlich der nächsten Mitgliederversammlung zu.

7. Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern Beiträge (Mitgliedsbeiträge). Die Höhe der Beiträge und die Fälligkeitstermine werden von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgelegt.

8.Mitglieder der Scientology Church oder deren angeschlossenen Organisationen oder Sympathisanten oder Mitglieder vergleichbarer Einrichtungen oder Bewegungen, insbesondere Mitglieder verfassungsfeindlicher Gruppen oder Vereinigungen werden aus dem Verein ausgeschlossen.
 


§4 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
 a) die Mitgliederversammlung

 b) der Vorstand


§5 Mitgliederversammlung

1.
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand gemäß den Vorschriften des BGB mindestens alle zwei Jahre mit einer Einladefrist von mindestens 2 Wochen schriftlich einzuberufen.

2. Sie beschließt über
- Genehmigung der Jahresabrechnung
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl mindestens eines Kassenprüfers/einer Kassenprüferin
- Wahl der Vorstandsmitglieder
- Satzungsänderungen
- Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
- Auflösung des Vereins

3. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorstandssprecher/die Vorstandssprecherin.

4. Bei Beschlüssen über Änderungen der Satzung oder die Auflösung des (Bürger-) Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.

5. Über die Art der Abstimmung entscheidet die Mitgliederversammlung. Auf Antrag mindestens eines Mitgliedes kann eine geheime Wahl beantragt werden.

6. Der Vorstandssprecher kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung unter Beachtung der Formalitäten des Absatzes (1) einberufen. Er muss dies auf Beschluss des Vorstandes bei Anlässen von besonderer Bedeutung für den Verein oder auf schriftlichen Antrag 1/10 der Mitglieder tun. Für diese Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen der ordentlichen Mitgliederversammlung.

7. Es besteht Protokollpflicht. Die Unterzeichnung erfolgt durch den/die die Versammlung leitende(n) Vorsitzende(n) der ordentlichen Mitgliederversammlung.
 


§6 Vorstand

1.
Die Vorstandsmitglieder wählen aus ihren Reihen den Vorstandssprecher / die Vorstandssprecherin und seine/ihre Stellvertreter. Bis zu einer Neuwahl bleiben VorstandssprecherIn und seine/ihre Stellvertreter im Amt.

2. Der Vorstand, der die laufenden Geschäfte zur Verwirklichung der satzungsgemäßen Zwecke führt, setzt sich zusammen aus:

- dem Vorstandssprecher / der Vorstandssprecherin
- zwei stellvertretende VorstandssprecherInnen
- dem Schriftführer/ der Schriftführerin
- dem Kassierer / der Kassiererin
- sowie mindestens einem weiteren Vorstandsmitglied

3. Die Vorstandsmitglieder werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt; Wiederwahl ist möglich

4. Der Vorstandssprecher/die Vorstandssprecherin sowie seine/ihre Stellvertreter vertreten den Verein einzeln. Die Einräumung rechtsgeschäftlicher Vertretung (§164 ff BGB) für ein anderes Vorstandsmitglied ist jederzeit durch Vorstandbeschluss möglich.

5. Der Vorstand kann geeignete Personen zur Mitarbeit hinzuziehen.

6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen und mindestens 2/3 anwesend sind. In dringenden Ausnahmefällen ist eine multimediale Kommunikation zulässig. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorstandssprecher/die Vorstandssprecherin.

7. Über die Beschlüsse des Vorstandes wird Protokoll geführt.
 


§7 Mittelverwendung

1.
Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten als solche keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
 


§8 Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Weissen Ring e.V. der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.


§ Schlussbestimmung

Der Vorstand wird ermächtigt, etwaige Änderungen der Satzung, die zur Eintragung des Vereins und zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit vom Notariat, der Finanzbehörde oder vom Registergericht verlangt werden, vorzunehmen.


Die Gründungsversammlung in Velbert am 8. Juli 2009