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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der
Verein trägt den Namen "BürgerInnenVerein
NaturLandschaftSchutz Deilbachtal"; nach Eintragung ins Vereinsregister
"BürgerInnenVerein NaturLandschaftSchutz Deilbachtal e.V.",
nachfolgend Verein genannt.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Velbert.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck, Aufgaben und Gemeinnützigkeit
1. Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabeordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Der Verein ist ¯insbesondere parteipolitisch und konfessionell
¯ungebunden und neutral im Sinne des Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) der Bundesrepublik Deutschland
tätig.
4. Zwecke des Vereins sind die Förderung des Umwelt- und
Landschaftsschutzes in den Kreisen Mettmann und Ennepe-Ruhr, sowie in
der Stadt Wuppertal.
5. Seine Zwecke werden insbesondere verwirklicht mittels:
Durchführung sowie Unterstützung von Maßnahmen die dazu dienen
- den Umwelt- und Landschaftsschutz zu fördern,
- die niederbergische Kulturlandschaft zu wahren und zu erhalten, wie
sie zur Zeit besteht. Dabei ist es vorrangige Aufgabe, unter
Ausschöpfung aller rechtlichen und verfassungsmäßig
möglichen Mittel, den Bau agrarindustrieller Anlagen im Natur- und
Landschaftsschutzgebiet Deilbachtal zu verhindern und den Betrieb
vorhandener agrarindustrieller Anlagen im Sinne des Natur- und
Landschaftsschutzes zu kontrollieren.
- Landschaftskultur fördern, z. B. durch Denkmalschutz,
Denkmalpflege in Form von Dokumentationen, Referaten, Publikationen.
§3 Mitgliedschaft und Beitrag
1. Mitglied
können natürliche und juristische Personen werden die bereit
sind, die Zwecke des Vereins zu unterstützen.
2. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.
3. Die Aufnahme erfolgt durch schriftlichen Antrag und Zustimmung des
Vorstandes. Eine Entscheidung bedarf keiner Begründung.
4. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft wird die Satzung des Vereins anerkannt.
5. Das Ausscheiden erfolgt durch Tod, Ausschluss oder schriftliche
Erklärung, mit Wirkung zum Ende des Geschäftsjahres.
6. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann bei groben Verstößen
gegen die Vereinsgrundsätze durch Mehrheitsbeschluss des
Vorstandes erfolgen. Ausgeschlossenen steht die schriftliche Beschwerde
anlässlich der nächsten Mitgliederversammlung zu.
7. Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern Beiträge
(Mitgliedsbeiträge). Die Höhe der Beiträge und die
Fälligkeitstermine werden von der Mitgliederversammlung in einer
Beitragsordnung festgelegt.
8.Mitglieder der Scientology Church oder deren angeschlossenen
Organisationen oder Sympathisanten oder Mitglieder vergleichbarer
Einrichtungen oder Bewegungen, insbesondere Mitglieder
verfassungsfeindlicher Gruppen oder Vereinigungen werden aus dem Verein
ausgeschlossen.
§4 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§5 Mitgliederversammlung
1. Die
Mitgliederversammlung ist vom Vorstand gemäß den
Vorschriften des BGB mindestens alle zwei Jahre mit einer Einladefrist
von mindestens 2 Wochen schriftlich einzuberufen.
2. Sie beschließt über
- Genehmigung der Jahresabrechnung
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl mindestens eines Kassenprüfers/einer Kassenprüferin
- Wahl der Vorstandsmitglieder
- Satzungsänderungen
- Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
- Auflösung des Vereins
3. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der
anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der
Vorstandssprecher/die Vorstandssprecherin.
4. Bei Beschlüssen über Änderungen der Satzung oder die
Auflösung des (Bürger-) Vereins ist eine Stimmenmehrheit von
2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
5. Über die Art der Abstimmung entscheidet die
Mitgliederversammlung. Auf Antrag mindestens eines Mitgliedes kann eine
geheime Wahl beantragt werden.
6. Der Vorstandssprecher kann jederzeit eine außerordentliche
Mitgliederversammlung unter Beachtung der Formalitäten des
Absatzes (1) einberufen. Er muss dies auf Beschluss des Vorstandes bei
Anlässen von besonderer Bedeutung für den Verein oder auf
schriftlichen Antrag 1/10 der Mitglieder tun. Für diese
Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen der ordentlichen
Mitgliederversammlung.
7. Es besteht Protokollpflicht. Die Unterzeichnung erfolgt durch
den/die die Versammlung leitende(n) Vorsitzende(n) der ordentlichen
Mitgliederversammlung.
§6 Vorstand
1. Die
Vorstandsmitglieder wählen aus ihren Reihen den Vorstandssprecher
/ die Vorstandssprecherin und seine/ihre Stellvertreter. Bis zu
einer Neuwahl bleiben VorstandssprecherIn und seine/ihre Stellvertreter
im Amt.
2. Der Vorstand, der die laufenden Geschäfte zur Verwirklichung
der satzungsgemäßen Zwecke führt, setzt sich zusammen
aus:
- dem Vorstandssprecher / der Vorstandssprecherin
- zwei stellvertretende VorstandssprecherInnen
- dem Schriftführer/ der Schriftführerin
- dem Kassierer / der Kassiererin
- sowie mindestens einem weiteren Vorstandsmitglied
3. Die Vorstandsmitglieder werden von der ordentlichen
Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt; Wiederwahl ist
möglich
4. Der Vorstandssprecher/die Vorstandssprecherin sowie seine/ihre
Stellvertreter vertreten den Verein einzeln. Die Einräumung
rechtsgeschäftlicher Vertretung (§164 ff BGB) für ein
anderes Vorstandsmitglied ist jederzeit durch Vorstandbeschluss
möglich.
5. Der Vorstand kann geeignete Personen zur Mitarbeit hinzuziehen.
6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder
eingeladen und mindestens 2/3 anwesend sind. In dringenden
Ausnahmefällen ist eine multimediale Kommunikation zulässig.
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei
Stimmengleichheit entscheidet der Vorstandssprecher/die
Vorstandssprecherin.
7. Über die Beschlüsse des Vorstandes wird Protokoll geführt.
§7 Mittelverwendung
1. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten als solche keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen, begünstigt werden.
§8 Auflösung
Bei
Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Weissen Ring
e.V. der es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ Schlussbestimmung
Der
Vorstand wird ermächtigt, etwaige Änderungen der Satzung, die
zur Eintragung des Vereins und zur Anerkennung der
Gemeinnützigkeit vom Notariat, der Finanzbehörde oder vom
Registergericht verlangt werden, vorzunehmen.
Die Gründungsversammlung in Velbert am 8. Juli 2009
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